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Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

Stand 05/2020 

I. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Diese AGB gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.

3. Ziffern II bis IX, XI und XII dieser AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 13 BGB mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten nur Ziffern III, X, XI und XII.

II. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsbedingungen

1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders angegeben freibleibend. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegenden Daten nicht verändert werden. Technische Änderungen, sowie Änderungen der Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen dienen nur der Orientierung des Kunden und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Der Kaufpreis ist abzüglich 3% Skonto 14 Tage ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum), sonst netto (ohne Abzug) 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung unsererseits kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei Neukunden behalten wir uns eine Lieferung gegen Vorkasse abzüglich 3% Skonto vor. 3. Wir sind berechtigt, bei überschreiten dieser Zahlungsfrist ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 8% zu verlangen. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Einzugsgebühren usw. gehen zu Lasten des Käufers.

4. Eine Zielüberschreitung berechtigt den Verkäufer, von weiteren Lieferungen Abstand zu nehmen. Auch werden alle weiteren Verbindlichkeiten des Käufers, unabhängig von vereinbarten Zahlungstermine, sofort fällig.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Der Kunden tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung -insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren- weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

4. Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt, dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen , die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

5. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarung bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle  blichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Einbruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. 

7. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüche, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, daß die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.

V. Beginn der Lieferfristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.

2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Terror, höhere Gewalt, Transportschäden, Pandemie, sozialer oder wirtschaftlicher Lockdown bzw. Shutdown, Ausgangsbeschränkungen, Kontaktsperren oder vergleichbare Ereignisse), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 3 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5. Auf die in Abs. 3. und 4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

6. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht, für Fixgeschäfte die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und in Fällen, in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.

7. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme

1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der

 nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner  blichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.

3. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung. Das gleiche gilt für Mängel der vom Kunden unter Einsatz unser Systemprofile hergestellten Endprodukte, wenn diese unter Einsatz von Konstruktionsteilen, Beschlägen und Zubehörteilen dritter Hersteller hergestellten worden. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde nachweist, daß der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

4. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

5. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Leuchten und Zubehör ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und –falls vorhanden- die vom Kunde gegengezeichnete Freigabezeichnung sowie gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

9. Ausgeschlossen ist, sofern wir –z.B. bei der Gestaltung von Leuchten- aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware.

10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.

VII. Haftungsbeschränkungen

1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

VIII. Versand und Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung durch den Spediteur bzw. den Frachtführer auszustellen.

2. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Transportversicherung im Rahmen der Bestimmungen gemäß RVS/SVS vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde in Textform uns gegenüber als RVS/SVS-Verbotskunde kenntlich gemacht hat.

3. Sollte die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme in unserem Lieferwerk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges als abgenommen.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunden Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. 

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

X. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Auf alle Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) und ergänzend das deutsche Recht Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.

1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.

2. Die Lieferung erfolgt EXW Süderholz gemäß Incoterms 2000.

3. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Käufer über.

4. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 deutsches BGB zu leisten.

5. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde nachweist, daß der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

6. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.

7. Alle Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 6.

8. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Käufer die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.

9. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nicht zu leisten.

10. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.

11. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

12. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

13. Wenn die Behinderung länger als 3 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

14. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen.

15. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit ist das für unseren Geschäftssitz sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht, wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XI. Abbildungen und Maßangaben

Abbildungen, technische Angaben und Maßangaben in Prospekten und Preislisten gelten nicht als verbindlich vereinbart und nicht als zugesicherte Eigenschaft. Sie stellen lediglich Richtwerte dar.

Verbindliche Auskünfte können auf Anfrage erteilt werden. Eine spezielle Eignung lässt sich aus Abbildungen und Maßangaben nicht entnehmen. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

XII. Vorrang der deutschen Version

Liegen diese Verkaufsbedingungen in verschiedenen Sprachen vor, so ist für die Klärung von Auslegungsfragen allein die deutsche Version bindend.

Tebü GmbH 
Gutsstr. 16
18516 Süderholz